Wunsch- und Wahlrecht in der Eingliederungshilfe

Banner Wunsch- und Wahlrecht in der Eingliederungshilfe

Selbstbestimmung · § 8 & § 104 SGB IX

Menschen, die Leistungen zur Teilhabe erhalten, sollen ihr Leben nicht nach einem vorgegebenen Hilfesystem ausrichten müssen. Das Wunsch- und Wahlrecht stärkt die Möglichkeit, eigene Vorstellungen in die Hilfeplanung einzubringen.

Kurz gesagt: Berechtigte Wünsche zur Gestaltung von Teilhabeleistungen müssen berücksichtigt werden. Dazu gehören persönliche Lebensumstände, Wohnform und – im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen – auch Wünsche zur konkreten Ausgestaltung und zum Leistungserbringer.

Was bedeutet das Wunsch- und Wahlrecht?

§ 8 SGB IX verpflichtet Rehabilitationsträger, berechtigten Wünschen bei Entscheidungen über Teilhabeleistungen und deren Ausführung zu entsprechen. Dabei sollen unter anderem persönliche Lebenssituation, Alter, Familie sowie religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse berücksichtigt werden.

§ 104 SGB IX konkretisiert dies für die Eingliederungshilfe: Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls und sollen die persönlichen Verhältnisse, den Sozialraum, eigene Kräfte und Mittel sowie die Wohnform berücksichtigen.

Welche Wünsche können wichtig sein?

Wohnform

Zum Beispiel der Wunsch, in der eigenen Wohnung statt in einer besonderen Wohnform zu leben.

Leistungserbringer

Ein gewünschter Anbieter kann gegenüber dem Träger benannt und begründet werden.

Gestaltung der Hilfe

Persönliche Bedürfnisse zu Ablauf, Ort, Zeitpunkt und konkreter Zusammenarbeit können relevant sein.

Lebensziele

Eigene Ziele gehören in die Bedarfsermittlung und sollen im Gesamtplan berücksichtigt werden.

Ist das Wahlrecht unbegrenzt?

Nein. Das Gesetz verwendet bewusst den Begriff berechtigte beziehungsweise angemessene Wünsche. Bei der Eingliederungshilfe kann ein Wunsch zum Beispiel dann nicht als angemessen gelten, wenn die Kosten einer gewünschten Leistung die Kosten einer vergleichbaren, bedarfsdeckenden Leistung unverhältnismäßig übersteigen.

Bevor von einem Wunsch abgewichen wird, ist aber auch die Zumutbarkeit zu prüfen. Persönliche, familiäre und örtliche Umstände sind zu berücksichtigen. Ist Wohnen außerhalb einer besonderen Wohnform möglich und wird dies gewünscht, sieht § 104 Abs. 3 SGB IX hierfür einen besonderen Stellenwert vor.

So machen Sie Ihre Wünsche konkret

  1. Wunsch benennen: „Ich möchte weiterhin in meiner eigenen Wohnung leben.“
  2. Grund erklären: Warum passt diese Lösung zu Ihrer Lebenssituation und Ihren Zielen?
  3. Bedarf verbinden: Welche Assistenz ist notwendig, damit der Wunsch realistisch umgesetzt werden kann?
  4. Dokumentation erbitten: Wünsche sollen im Gesamtplanverfahren erfasst werden.
  5. Bei Anbieterwunsch: den gewünschten Leistungserbringer frühzeitig nennen.

SFA NORD und selbstbestimmte Gestaltung

Die Assistenz von SFA NORD orientiert sich an den Zielen des Gesamtplans. Innerhalb dieses Rahmens wird die konkrete Unterstützung gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person geplant. Ziel ist nicht, Entscheidungen abzunehmen, sondern Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und gesellschaftliche Teilhabe zu stärken.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Kann ich SFA NORD als Leistungserbringer wünschen?

Ja. Ein Anbieterwunsch kann gegenüber dem zuständigen Träger geäußert werden. Die konkrete Umsetzung hängt vom festgestellten Bedarf, der Leistungsvereinbarung und den gesetzlichen Vorgaben ab.

Muss ich eine vorgeschlagene Wohnform akzeptieren?

Ihre Wünsche und die Zumutbarkeit sind zu berücksichtigen. Besonders beim Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen enthält § 104 SGB IX Schutzregelungen zugunsten selbstbestimmter Wohnformen.

Muss der Träger erklären, wenn er meinem Wunsch nicht folgt?

Im allgemeinen Wunsch- und Wahlrecht sieht § 8 SGB IX für bestimmte Entscheidungen eine Begründung durch Bescheid vor. Im Einzelfall sollte die Entscheidung nachvollziehbar geprüft werden.

Rechtsgrundlagen & seriöse Quellen

Zusätzlich berücksichtigt: die für SFA NORD geltende Leistungsvereinbarung nach §§ 123, 125 SGB IX für Assistenz beim Wohnen außerhalb der besonderen Wohnform im Landkreis Celle. Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Sozial- oder medizinische Beratung. Verbindlich sind der Einzelfall, der Bescheid und die jeweils aktuelle Rechtslage.

Fragen zur Assistenz beim Wohnen?

SFA NORD bietet Eingliederungshilfe für Erwachsene und Assistenz beim Wohnen im Landkreis Celle – persönlich, aufsuchend und alltagsnah.