Kosten der Eingliederungshilfe

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Kosten · Einkommen · Vermögen · Stand 2026

Eingliederungshilfe wird durch den zuständigen Leistungsträger finanziert. Ob eine leistungsberechtigte Person selbst einen Beitrag leisten muss, hängt von der Art der Leistung, Einkommen, Vermögen und persönlichen Verhältnissen ab.

Kurz gesagt: Eingliederungshilfe ist nicht pauschal „kostenlos“, aber die gesetzlichen Freibeträge sind deutlich vom klassischen Sozialhilferecht getrennt. Für viele Menschen fällt kein oder nur ein begrenzter Eigenbeitrag an.

Wie wird Einkommen berücksichtigt?

Für einen möglichen Einkommensbeitrag gelten die §§ 135 bis 138 SGB IX. Maßgeblich ist grundsätzlich die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres; bei Renten wird auf die Bruttorente des Vorvorjahres abgestellt. Weicht das aktuelle Einkommen erheblich davon ab, kann das laufende Jahreseinkommen zugrunde gelegt werden.

Die Einkommensgrenzen orientieren sich an der jährlich festgelegten Bezugsgröße der Sozialversicherung. Für 2026 beträgt diese bundesweit 47.460 Euro pro Jahr.

Einkommensgrenzen 2026

40.341 €85 % der Bezugsgröße bei überwiegend sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit
35.595 €75 % bei überwiegend nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung beziehungsweise anderen Einkunftsarten
28.476 €60 % bei überwiegenden Renteneinkünften

Diese Grundbeträge können sich unter anderem wegen Partnerinnen, Partnern oder unterhaltsberechtigten Kindern erhöhen. Deshalb ist eine individuelle Berechnung erforderlich.

Wie hoch ist ein möglicher Eigenbeitrag?

Wenn das maßgebliche Einkommen die persönliche Grenze überschreitet, beträgt der monatliche Beitrag nach § 137 SGB IX grundsätzlich 2 Prozent des Betrages, um den das Einkommen die maßgebliche Jahresgrenze übersteigt. Der Beitrag wird auf volle 10 Euro abgerundet.

Vereinfachtes Beispiel: Liegt das maßgebliche Jahreseinkommen 5.000 Euro über der persönlichen Grenze, ergeben 2 Prozent davon 100 Euro monatlichen Beitrag. Individuelle Zuschläge oder beitragsfreie Leistungen können das Ergebnis verändern.

Wie wird Vermögen berücksichtigt?

§ 139 SGB IX schützt bestimmte Vermögenswerte. Zusätzlich bleibt ein Betrag von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße geschützt. Bei der Bezugsgröße 2026 von 47.460 Euro entspricht das 71.190 Euro. Daneben nennt das Gesetz weitere geschützte Vermögenspositionen und Härtefallregelungen.

Bei bestimmten in § 138 SGB IX genannten Leistungen wird vorhandenes Vermögen nicht berücksichtigt.

Wann kann ganz auf einen Beitrag verzichtet werden?

§ 138 SGB IX nennt mehrere Leistungen und Situationen, in denen kein Beitrag aus Einkommen aufzubringen ist. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben oder an Bildung sowie bestimmte Konstellationen bei gleichzeitigem Bezug existenzsichernder Leistungen.

Ob eine konkrete Assistenz beim Wohnen beitragspflichtig ist, sollte immer anhand des individuellen Bescheids und der persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation geprüft werden.

Wer zahlt SFA NORD?

Bei bewilligter Eingliederungshilfe rechnet SFA NORD die vereinbarte Leistung mit dem zuständigen Leistungsträger nach den geltenden Vereinbarungen ab. Ein möglicher gesetzlicher Eigenbeitrag der leistungsberechtigten Person wird durch den zuständigen Träger festgestellt – SFA NORD legt diese Einkommensgrenzen nicht selbst fest.

Stand: September 2026. Rechengrößen ändern sich regelmäßig. Diese Informationen sind eine allgemeine Orientierung und keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Müssen Eltern erwachsener Leistungsberechtigter ihr Einkommen einsetzen?

Die Einkommensbeitragsregeln des SGB IX stellen bei volljährigen Leistungsberechtigten grundsätzlich auf die antragstellende Person ab. Besondere familienbezogene Zuschläge und andere Regelungen können im Einzelfall zu berücksichtigen sein.

Wird das gesamte Vermögen angerechnet?

Nein. § 139 SGB IX schützt bestimmte Vermögenswerte und einen zusätzlichen Geldbetrag. 2026 beträgt dieser rechnerische Betrag aus 150 Prozent der Bezugsgröße 71.190 Euro.

Entscheidet SFA NORD über meinen Eigenbeitrag?

Nein. Die Entscheidung über einen gesetzlichen Beitrag trifft der zuständige Leistungsträger.

Rechtsgrundlagen & seriöse Quellen

Zusätzlich berücksichtigt: die für SFA NORD geltende Leistungsvereinbarung nach §§ 123, 125 SGB IX für Assistenz beim Wohnen außerhalb der besonderen Wohnform im Landkreis Celle. Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Sozial- oder medizinische Beratung. Verbindlich sind der Einzelfall, der Bescheid und die jeweils aktuelle Rechtslage.

Fragen zur Assistenz beim Wohnen?

SFA NORD bietet Eingliederungshilfe für Erwachsene und Assistenz beim Wohnen im Landkreis Celle – persönlich, aufsuchend und alltagsnah.