Wie wird Einkommen berücksichtigt?
Für einen möglichen Einkommensbeitrag gelten die §§ 135 bis 138 SGB IX. Maßgeblich ist grundsätzlich die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres; bei Renten wird auf die Bruttorente des Vorvorjahres abgestellt. Weicht das aktuelle Einkommen erheblich davon ab, kann das laufende Jahreseinkommen zugrunde gelegt werden.
Die Einkommensgrenzen orientieren sich an der jährlich festgelegten Bezugsgröße der Sozialversicherung. Für 2026 beträgt diese bundesweit 47.460 Euro pro Jahr.
Einkommensgrenzen 2026
Diese Grundbeträge können sich unter anderem wegen Partnerinnen, Partnern oder unterhaltsberechtigten Kindern erhöhen. Deshalb ist eine individuelle Berechnung erforderlich.
Wie hoch ist ein möglicher Eigenbeitrag?
Wenn das maßgebliche Einkommen die persönliche Grenze überschreitet, beträgt der monatliche Beitrag nach § 137 SGB IX grundsätzlich 2 Prozent des Betrages, um den das Einkommen die maßgebliche Jahresgrenze übersteigt. Der Beitrag wird auf volle 10 Euro abgerundet.
Wie wird Vermögen berücksichtigt?
§ 139 SGB IX schützt bestimmte Vermögenswerte. Zusätzlich bleibt ein Betrag von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße geschützt. Bei der Bezugsgröße 2026 von 47.460 Euro entspricht das 71.190 Euro. Daneben nennt das Gesetz weitere geschützte Vermögenspositionen und Härtefallregelungen.
Bei bestimmten in § 138 SGB IX genannten Leistungen wird vorhandenes Vermögen nicht berücksichtigt.
Wann kann ganz auf einen Beitrag verzichtet werden?
§ 138 SGB IX nennt mehrere Leistungen und Situationen, in denen kein Beitrag aus Einkommen aufzubringen ist. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben oder an Bildung sowie bestimmte Konstellationen bei gleichzeitigem Bezug existenzsichernder Leistungen.
Ob eine konkrete Assistenz beim Wohnen beitragspflichtig ist, sollte immer anhand des individuellen Bescheids und der persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation geprüft werden.
Wer zahlt SFA NORD?
Bei bewilligter Eingliederungshilfe rechnet SFA NORD die vereinbarte Leistung mit dem zuständigen Leistungsträger nach den geltenden Vereinbarungen ab. Ein möglicher gesetzlicher Eigenbeitrag der leistungsberechtigten Person wird durch den zuständigen Träger festgestellt – SFA NORD legt diese Einkommensgrenzen nicht selbst fest.