Wer bekommt Eingliederungshilfe?

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Voraussetzungen · § 99 SGB IX · Erwachsene

Nicht eine Diagnose allein entscheidet über Eingliederungshilfe. Entscheidend ist, ob eine Behinderung oder drohende Behinderung die gleichberechtigte Teilhabe wesentlich einschränkt und welche Unterstützung im individuellen Fall erforderlich ist.

Kurz gesagt: Eingliederungshilfe kommt für Menschen in Betracht, deren körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung zusammen mit Barrieren die Teilhabe wesentlich erschwert – oder bei denen eine solche wesentliche Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht.

Die wichtigste Voraussetzung: Teilhabe ist wesentlich eingeschränkt

§ 99 SGB IX knüpft die Leistungsberechtigung an eine wesentliche Einschränkung der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft. Deshalb reicht die Frage „Welche Diagnose liegt vor?“ nicht aus. Es wird betrachtet, welche Auswirkungen die Beeinträchtigung im tatsächlichen Leben hat.

Beispiele können Schwierigkeiten sein, den Alltag dauerhaft zu strukturieren, die eigene Wohnung zu erhalten, Behördenangelegenheiten zu bewältigen, medizinische oder soziale Hilfen zu nutzen, Kontakte aufzubauen oder sich sicher im Sozialraum zu bewegen.

Welche Beeinträchtigungen können berücksichtigt werden?

Seelisch

Zum Beispiel langfristige psychische Erkrankungen oder andere seelische Beeinträchtigungen, wenn dadurch die Teilhabe wesentlich eingeschränkt ist.

Körperlich

Körperliche Beeinträchtigungen können einen Unterstützungsbedarf begründen, wenn sie im Zusammenspiel mit Barrieren die Teilhabe erheblich erschweren.

Geistig

Auch geistige Beeinträchtigungen können Eingliederungshilfe erforderlich machen, wenn Unterstützung für eine selbstbestimmte Lebensführung benötigt wird.

Sinnesbezogen

Beeinträchtigungen des Sehens, Hörens oder anderer Sinne werden im SGB IX ebenfalls berücksichtigt.

Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis?

Ein Schwerbehindertenausweis oder ein bestimmter Grad der Behinderung ist nicht automatisch die Voraussetzung für Eingliederungshilfe. Schwerbehindertenrecht und Eingliederungshilferecht sind unterschiedliche Bereiche des SGB IX. Entscheidend ist die individuelle Teilhabeeinschränkung und der festgestellte Bedarf.

Was gilt bei SFA NORD konkret?

Die Leistungsvereinbarung von SFA NORD richtet sich an volljährige Menschen, die durch eine geistige, körperliche oder seelische Behinderung im Sinne des § 99 SGB IX wesentlich in ihrer Teilhabe eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Das Angebot ist für Menschen gedacht, bei denen ein reines offenes Beratungsangebot nicht ausreicht, eine besondere Wohnform aber nicht bedarfsgerecht ist und Unterstützung für die selbstbestimmte Lebensführung benötigt wird.

Die Vereinbarung stellt außerdem klar, dass keine leistungsberechtigte Person allein wegen der Schwere ihrer Behinderung ausgeschlossen wird. Das konkrete Leistungsangebot richtet sich vorrangig an Menschen aus dem Landkreis Celle.

Wie wird festgestellt, ob ein Anspruch besteht?

  1. Antrag beziehungsweise Kontakt zum zuständigen Träger
  2. Individuelle Bedarfsermittlung: Welche Auswirkungen bestehen in den Lebensbereichen?
  3. Wünsche und Ziele: Was soll durch Unterstützung erreicht oder erhalten werden?
  4. Gesamtplanverfahren: Bedarf, Ziele, Art und Umfang der Leistungen werden zusammengeführt.
  5. Entscheidung: Der zuständige Träger entscheidet über die Leistung.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Reicht eine psychische Diagnose für Eingliederungshilfe?

Nein. Eine Diagnose kann wichtig sein, entscheidend sind aber die tatsächlichen und wesentlichen Auswirkungen auf die Teilhabe sowie der individuelle Unterstützungsbedarf.

Kann man Eingliederungshilfe erhalten, wenn man arbeiten geht?

Ja, Erwerbstätigkeit schließt Eingliederungshilfe nicht automatisch aus. Maßgeblich sind Teilhabebedarf und gesetzliche Voraussetzungen; bei den Kosten können Einkommen und Vermögen eine Rolle spielen.

Kann Eingliederungshilfe auch vorbeugend möglich sein?

Das Gesetz erfasst auch Menschen, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn deren Eintritt nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Rechtsgrundlagen & seriöse Quellen

Zusätzlich berücksichtigt: die für SFA NORD geltende Leistungsvereinbarung nach §§ 123, 125 SGB IX für Assistenz beim Wohnen außerhalb der besonderen Wohnform im Landkreis Celle. Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Sozial- oder medizinische Beratung. Verbindlich sind der Einzelfall, der Bescheid und die jeweils aktuelle Rechtslage.

Fragen zur Assistenz beim Wohnen?

SFA NORD bietet Eingliederungshilfe für Erwachsene und Assistenz beim Wohnen im Landkreis Celle – persönlich, aufsuchend und alltagsnah.