Die wichtigste Voraussetzung: Teilhabe ist wesentlich eingeschränkt
§ 99 SGB IX knüpft die Leistungsberechtigung an eine wesentliche Einschränkung der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft. Deshalb reicht die Frage „Welche Diagnose liegt vor?“ nicht aus. Es wird betrachtet, welche Auswirkungen die Beeinträchtigung im tatsächlichen Leben hat.
Beispiele können Schwierigkeiten sein, den Alltag dauerhaft zu strukturieren, die eigene Wohnung zu erhalten, Behördenangelegenheiten zu bewältigen, medizinische oder soziale Hilfen zu nutzen, Kontakte aufzubauen oder sich sicher im Sozialraum zu bewegen.
Welche Beeinträchtigungen können berücksichtigt werden?
Seelisch
Zum Beispiel langfristige psychische Erkrankungen oder andere seelische Beeinträchtigungen, wenn dadurch die Teilhabe wesentlich eingeschränkt ist.
Körperlich
Körperliche Beeinträchtigungen können einen Unterstützungsbedarf begründen, wenn sie im Zusammenspiel mit Barrieren die Teilhabe erheblich erschweren.
Geistig
Auch geistige Beeinträchtigungen können Eingliederungshilfe erforderlich machen, wenn Unterstützung für eine selbstbestimmte Lebensführung benötigt wird.
Sinnesbezogen
Beeinträchtigungen des Sehens, Hörens oder anderer Sinne werden im SGB IX ebenfalls berücksichtigt.
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis?
Ein Schwerbehindertenausweis oder ein bestimmter Grad der Behinderung ist nicht automatisch die Voraussetzung für Eingliederungshilfe. Schwerbehindertenrecht und Eingliederungshilferecht sind unterschiedliche Bereiche des SGB IX. Entscheidend ist die individuelle Teilhabeeinschränkung und der festgestellte Bedarf.
Was gilt bei SFA NORD konkret?
Die Leistungsvereinbarung von SFA NORD richtet sich an volljährige Menschen, die durch eine geistige, körperliche oder seelische Behinderung im Sinne des § 99 SGB IX wesentlich in ihrer Teilhabe eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Das Angebot ist für Menschen gedacht, bei denen ein reines offenes Beratungsangebot nicht ausreicht, eine besondere Wohnform aber nicht bedarfsgerecht ist und Unterstützung für die selbstbestimmte Lebensführung benötigt wird.
Die Vereinbarung stellt außerdem klar, dass keine leistungsberechtigte Person allein wegen der Schwere ihrer Behinderung ausgeschlossen wird. Das konkrete Leistungsangebot richtet sich vorrangig an Menschen aus dem Landkreis Celle.
Wie wird festgestellt, ob ein Anspruch besteht?
- Antrag beziehungsweise Kontakt zum zuständigen Träger
- Individuelle Bedarfsermittlung: Welche Auswirkungen bestehen in den Lebensbereichen?
- Wünsche und Ziele: Was soll durch Unterstützung erreicht oder erhalten werden?
- Gesamtplanverfahren: Bedarf, Ziele, Art und Umfang der Leistungen werden zusammengeführt.
- Entscheidung: Der zuständige Träger entscheidet über die Leistung.