Gesamtplanverfahren einfach erklärt

Banner Gesamtplanverfahren einfach erklärt

Bedarf · Ziele · §§ 117–121 SGB IX

Das Gesamtplanverfahren ist der zentrale Prozess, in dem der individuelle Unterstützungsbedarf in der Eingliederungshilfe ermittelt, Ziele besprochen und passende Leistungen geplant werden.

Kurz gesagt: Im Gesamtplanverfahren geht es nicht darum, Menschen in ein starres Angebot einzuordnen. Ausgangspunkt sind die individuelle Lebenssituation, die Teilhabebarrieren, die eigenen Wünsche und die Ziele der leistungsberechtigten Person.

Welche Grundsätze gelten?

§ 117 SGB IX legt klare Maßstäbe fest. Das Verfahren soll unter anderem transparent, individuell, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert sein. Die leistungsberechtigte Person ist von Beginn an zu beteiligen. Ihre Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen sollen dokumentiert werden.

Was wird im Verfahren betrachtet?

Aktuelle Lebenssituation

Wie lebt die Person, was gelingt gut und wo entstehen Barrieren oder wiederkehrende Schwierigkeiten?

Eigene Ziele

Was möchte die Person erreichen, verbessern oder erhalten?

Ressourcen

Welche Fähigkeiten, sozialen Kontakte und Unterstützungen sind bereits vorhanden?

Unterstützungsbedarf

Welche Leistung ist voraussichtlich geeignet, um die festgelegten Teilhabeziele zu erreichen?

Was ist eine Gesamtplankonferenz?

Eine Gesamtplankonferenz kann genutzt werden, um Leistungen gemeinsam abzustimmen. Nach dem Gesetz werden dabei insbesondere Inhalt, Umfang und Dauer der Leistungen betrachtet. Nicht in jedem Fall muss eine Konferenz stattfinden; das Gesetz enthält Voraussetzungen und Ausnahmen.

Die Leistungsvereinbarung von SFA NORD zählt die Begleitung und Teilnahme bei Gesamtplankonferenzen ausdrücklich zu den möglichen direkten Assistenzleistungen.

Was steht später im Gesamtplan?

Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er enthält unter anderem Angaben zum ermittelten Bedarf, zu Art, Inhalt, Umfang und Dauer der Leistungen, zu den Aktivitäten und Ressourcen der leistungsberechtigten Person sowie zur Wirkungskontrolle.

Der Träger stellt der leistungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfügung. Er soll regelmäßig und spätestens nach zwei Jahren überprüft und fortgeschrieben werden; bei verändertem Bedarf kann eine frühere Anpassung erforderlich sein.

Was passiert danach bei SFA NORD?

Die bewilligten Ziele bilden den verbindlichen Rahmen der Assistenz. SFA NORD entwickelt daraus zu Beginn der Leistungserbringung einen individuellen Hilfeplan. Nach der Leistungsvereinbarung wird dieser innerhalb von zwölf Wochen erstellt und bei Änderungen des Gesamt- oder Teilhabeplans fortgeschrieben. Verlauf und Zielerreichung werden dokumentiert.

Wichtig: Eigene Beobachtungen des Leistungserbringers verändern den Gesamtplan nicht einseitig. Sie können aber Anlass sein, eine Anpassung beim zuständigen Träger anzuregen.

So können Sie sich vorbereiten

  • Notieren Sie drei bis fünf Alltagssituationen, in denen Unterstützung fehlt.
  • Formulieren Sie nicht nur Probleme, sondern auch konkrete Wünsche und Ziele.
  • Überlegen Sie, welche Unterstützung bereits vorhanden ist und was trotzdem nicht gelingt.
  • Schreiben Sie auf, wie und wo Sie leben möchten und was Ihnen bei einem Anbieter wichtig ist.
  • Nehmen Sie auf Wunsch eine Vertrauensperson mit.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Darf ich beim Gesamtplanverfahren mitentscheiden?

Ja. Ihre Beteiligung ist gesetzlich vorgesehen. Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen sollen dokumentiert werden.

Kann ich eine Person meines Vertrauens beteiligen?

Ja. Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird eine Person ihres Vertrauens am Gesamtplanverfahren beteiligt.

Ist der Gesamtplan dasselbe wie der Hilfeplan von SFA NORD?

Nein. Der Gesamtplan wird vom Träger der Eingliederungshilfe erstellt. Der interne Hilfeplan von SFA NORD setzt die dort festgelegten Ziele in konkrete Förder- und Unterstützungsschritte um.

Rechtsgrundlagen & seriöse Quellen

Zusätzlich berücksichtigt: die für SFA NORD geltende Leistungsvereinbarung nach §§ 123, 125 SGB IX für Assistenz beim Wohnen außerhalb der besonderen Wohnform im Landkreis Celle. Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Sozial- oder medizinische Beratung. Verbindlich sind der Einzelfall, der Bescheid und die jeweils aktuelle Rechtslage.

Fragen zur Assistenz beim Wohnen?

SFA NORD bietet Eingliederungshilfe für Erwachsene und Assistenz beim Wohnen im Landkreis Celle – persönlich, aufsuchend und alltagsnah.