Eingliederungshilfe beantragen

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Antrag · Bedarfsermittlung · Bewilligung

Der Antrag auf Eingliederungshilfe muss nicht komplizierter sein als nötig. Wichtig ist, den Unterstützungsbedarf im Alltag konkret zu beschreiben und die eigenen Ziele und Wünsche frühzeitig deutlich zu machen.

Kurz gesagt: Zuerst wird der zuständige Träger kontaktiert. Danach wird der individuelle Bedarf ermittelt. Aus Bedarf, Zielen und Wünschen entsteht die Grundlage für die Entscheidung und den Gesamtplan.

Schritt 1: Zuständige Stelle kontaktieren

Für die Bewilligung ist der zuständige Träger der Eingliederungshilfe verantwortlich. Wer im Landkreis Celle lebt, findet die aktuellen Ansprechpartner und Informationen auf der offiziellen Website des Landkreises. Zuständigkeiten und Kontaktstellen können sich organisatorisch ändern – deshalb sollte immer die aktuelle Behördenseite genutzt werden.

Eine erste Kontaktaufnahme kann bereits sinnvoll sein, wenn noch nicht klar ist, welche konkrete Leistung benötigt wird. Nach § 106 SGB IX umfasst die Beratung und Unterstützung des Trägers unter anderem Hilfe bei der Antragstellung und bei der Klärung weiterer Zuständigkeiten.

Schritt 2: Den Unterstützungsbedarf konkret beschreiben

Für eine gute Bedarfsermittlung ist es hilfreicher, konkrete Alltagssituationen zu beschreiben als nur Diagnosen aufzuzählen. Zum Beispiel:

  • Welche Aufgaben gelingen alleine und welche nicht?
  • Wo entstehen regelmäßig Überforderung, Rückzug oder Konflikte?
  • Welche Termine, Behördenangelegenheiten oder sozialen Kontakte werden vermieden?
  • Was soll durch die Unterstützung wieder oder erstmals möglich werden?
  • Welche vorhandenen Fähigkeiten sollen erhalten oder ausgebaut werden?

Schritt 3: Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren

Im Gesamtplanverfahren wird der individuelle Bedarf systematisch betrachtet. Das Verfahren soll transparent, individuell, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert sein. Die leistungsberechtigte Person ist in allen Verfahrensschritten zu beteiligen. Eigene Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen sollen dokumentiert werden.

Auf Wunsch kann eine Person des Vertrauens beteiligt werden. Der Gesamtplan hält unter anderem fest, welche Ziele verfolgt werden und welche Leistungen in welchem Umfang vorgesehen sind.

Schritt 4: Leistungserbringer auswählen

Das Wunsch- und Wahlrecht spielt auch bei der Auswahl des Leistungserbringers eine wichtige Rolle. Ein gewünschter Anbieter sollte dem zuständigen Träger möglichst früh genannt werden. Der Träger prüft den Wunsch nach den gesetzlichen Vorgaben und dem individuell festgestellten Bedarf.

SFA NORD besitzt eine Leistungsvereinbarung für die Assistenz beim Wohnen außerhalb der besonderen Wohnform im Landkreis Celle. Wird SFA NORD als Leistungserbringer vorgesehen, richtet sich die konkrete Unterstützung nach dem bewilligten Bedarf und den Zielen des Gesamtplans.

Welche Unterlagen können hilfreich sein?

Medizinische Unterlagen

Vorhandene Befunde oder Stellungnahmen können helfen, Beeinträchtigungen und Verlauf nachvollziehbar zu machen.

Alltagsbeschreibung

Eine kurze Liste konkreter Schwierigkeiten und Unterstützungsziele macht den tatsächlichen Bedarf sichtbar.

Vorhandene Bescheide

Bereits bestehende Leistungen oder Bescheide anderer Leistungsträger können für die Koordination relevant sein.

Eigene Wünsche

Notieren Sie, wie und wo Sie leben möchten, welche Unterstützung Sie wünschen und was Ihnen bei der Zusammenarbeit wichtig ist.

Was kann SFA NORD vor dem Start tun?

Wir können in einem unverbindlichen Erstgespräch erklären, wie unsere Assistenz beim Wohnen praktisch funktioniert, welche Themen zu unserem Leistungsangebot gehören und ob unser Angebot grundsätzlich zu Ihrem Unterstützungsbedarf passen könnte. Die behördliche Bedarfsermittlung und die Entscheidung über den Anspruch bleiben Aufgabe des zuständigen Trägers.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Muss der Antrag perfekt formuliert sein?

Nein. Entscheidend ist, dass erkennbar wird, dass Eingliederungshilfe beziehungsweise Leistungen zur Teilhabe gewünscht werden. Die Beratung des zuständigen Trägers soll auch bei der Antragstellung unterstützen.

Kann ich eine Vertrauensperson mitnehmen?

Ja. Im Gesamtplanverfahren kann auf Verlangen der leistungsberechtigten Person eine Person ihres Vertrauens beteiligt werden.

Kann ich SFA NORD als gewünschten Anbieter nennen?

Ja, der Wunsch nach einem bestimmten Leistungserbringer kann gegenüber dem zuständigen Träger geäußert werden. Ob und wie er umgesetzt wird, richtet sich nach dem individuellen Bedarf und den gesetzlichen Vorgaben.

Rechtsgrundlagen & seriöse Quellen

Zusätzlich berücksichtigt: die für SFA NORD geltende Leistungsvereinbarung nach §§ 123, 125 SGB IX für Assistenz beim Wohnen außerhalb der besonderen Wohnform im Landkreis Celle. Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Sozial- oder medizinische Beratung. Verbindlich sind der Einzelfall, der Bescheid und die jeweils aktuelle Rechtslage.

Fragen zur Assistenz beim Wohnen?

SFA NORD bietet Eingliederungshilfe für Erwachsene und Assistenz beim Wohnen im Landkreis Celle – persönlich, aufsuchend und alltagsnah.